Im Kostenverzeichnis sind neben den Angaben zur Rechtssache (→ Aktenzahl [AZ], Parteien, Gericht) sämtliche zu verzeichnenden Kosten (samt Angabe der Bemessungsgrundlage – allenfalls unter Berücksichtigung während des Verfahrens geänderter → Bemessungsgrundlagen) nach → RATG zu verzeichnen (§ 54 Abs 1 ZPO). Weiters sind allfällige → vorprozessuale Kosten samt Bescheinigung dieser Kosten, Barauslagen (wie → Pauschalgebühren, allenfalls Fahrtkosten etc) und geleistete → Kostenvorschüsse im Kostenverzeichnis anzuführen. Das Kostenverzeichnis ist dem Gericht und jedem Gegner zu übergeben (§ 54 Abs 1a ZPO). Wenn Kosten nach Legung des Kostenverzeichnisses entstehen, besteht die Möglichkeit, einen → Kostenergänzungsantrag zu stellen. Gegen das Kostenverzeichnis kann der Gegner → Einwendungen erheben.