Kostenseparation im engeren Sinn: Einer Partei können auf Antrag oder von Amts wegen auch ohne Rücksicht auf den Prozessausgang die Kosten eines Verfahrensabschnitts auferlegt werden, wenn sie ihrem Gegner durch ihr Verhalten im Prozess schuldhaft oder aufgrund eines ihr widerfahrenen Zufalls(Mehr-)Kosten verursacht (§ 48 ZPO).