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Kostenvorschuss

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Der Beweisführer kann durch Anordnung des Gerichtes verpflichtet werden, allfällige Kosten der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige innerhalb einer bestimmten Frist vorschussweise zu erlegen (§ 365 ZPO). Diese Bestimmung ist zwingend und enthält keine Bagatellgrenze.

Seite 193

Wenn dieser Kostenvorschuss nicht erlegt wird, ist die Verhandlung auf Antrag des Gegners ohne Rücksicht auf die ausständige Beweisaufnahme fortzusetzen (§ 279 ZPO, → Beweisbefristung).

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