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Kostenersatz im Exekutionsverfahren

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Im Exekutionsverfahren sind die notwendigen Kosten des betreibenden Gläubigers grundsätzlich, sofern nicht anders geregelt, zu ersetzen. Sie sind durch das Gericht nach sorgfältiger Überlegung mittels Beschluss zu be

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stimmen. Die bestimmten Kosten sind ab Erlassung vollstreckbar (§ 74 Abs 4 EO).

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