In den Außerstreitverfahren hat das Gericht – ohne weitere Erhebungen und nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände – auszusprechen, inwiefern Kostenersatz auferlegt wird. Die zweckentsprechenden Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der obsiegenden Partei sind von der Partei, die entgegengesetzte Interessen verfolgt hat, zu ersetzen. Bei der Kostenbestimmung ist jedoch auch die „Billigkeit“ zu berücksichtigen (§ 78 AußStrG).