Ein Angeklagter, der freigesprochen wird (wegen Privatanklage, Anklage eines Privatbeteiligten, nach Durchführung einer Hauptverhandlung nach § 227 StPO oder nach Einstellung gem §§ 353, 362, 363a StPO aufgrund einer Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens), hat Anspruch auf Leistung eines „Beitrags zu den Kosten der Verteidigung“.