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Klagsrubrik

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Eine Rubrik ist (§ 80 Abs 2 ZPO) ein gekürzter Schriftsatz, der nur die Angaben des Gerichtes, der Parteien und des Streitgegenstandes (gem § 75 ZPO) beinhaltet. Sie wird verwendet, um Mitteilungen zu übermitteln, wie etwa Ladungen oder Verständigungen.

Seite 184

Klagsrubriken haben zusätzlich das mit den Schriftsätzen gleichlautende Urteilsbegehren zu enthalten.

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