In § 226 ZPO ist der Klagsinhalt einer ordnungsgemäß erstellten Klage normiert. Die Klage muss einen Streitgegenstand bestimmen; sie hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und es sind die Tatsachen, aus denen sich das Begehren ableitet, anzuführen. Es muss vorgebracht werden, weshalb das angerufene Gericht zuständig ist. Die Parteien müssen eindeutig und bestimmt bezeichnet werden und der rechtsfreundliche Vertreter angegeben werden. Zweckmäßig ist die Angabe der Beweismittel. Um (wenn das Begehren nicht ausschließlich auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtet ist, oder gesetzlich ein Streitwert fixiert ist) eine Anwendung des → Zweifelstreitwertes zu verhindern, sollte der Streitgegenstand auch bewertet werden.

