Ein Rechtsanwalt kann seinen Beruf im gesamten Bundesgebiet ausüben (Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 5 RAO Rz 2). Er muss der zuständigen Rechtsanwaltskammer seinen Kanzleisitz innerhalb des Bundesgebietes bekannt geben (→ Eintragungsvoraussetzung). Es darf nicht mehr als einen Kanzleisitz geben. Seite 178

