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Kanzleiorganisation

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Ein Rechtsanwalt hat dafür zu sorgen, dass seine Kanzleiorganisation ordentlich und mangelfrei ist (§ 1 DSt). Der Rechtsanwalt hat geeignetes Personal einzustellen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die → Fristenverwaltung ordnungsgemäß ausgeübt wird, die → Verschwiegenheit eingehalten wird, die Verwaltung des → Fremdgeldes im Sinne der Vorschriften erfolgt, die Informationsaufnahme ausschließlich durch geeignete, rechtskundige Personen erfolgt. Sofern es dem Rechtsanwalt technisch möglich ist, hat er → WEB ERV anzuwenden. Rechtsanwälte, die keine ordentliche Kanzleiorganisation haben, handeln disziplinär (dies ist jedenfalls eine Verletzung der → Berufspflicht, kann aber, wenn die Voraussetzungen vorliegen, auch Verletzung von → Ehre oder Ansehen sein).

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