Neben dem → Kanzleisitz hat ein Rechtsanwalt die Möglichkeit, eine Kanzleiniederlassung zu begründen (§ 7a RAO).
Die Errichtung der Niederlassung bedarf der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt angehört. Wenn diese Niederlassung in den Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer fällt, ist diese Rechtsanwaltskammer anzuhören.

