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Haftbeschwerde

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Gem § 176 Abs 4 StPO ist eine Beschwerde gegen einen in der Haftverhandlung verkündeten Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft binnen drei Tagen nach Verkündung (bzw im Fall des § 175 Abs 4 StPO binnen drei Tagen nach Zustellung) einzubringen.

Samstage, Sonntage und Feiertage hemmen den Ablauf der Frist.

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