Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuß befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung der zuständigen Anstalt Seite 155und die Androhung zu enthalten, dass der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird.
Kommt der Verurteilte dieser Aufforderung nicht nach, so ist seine Vorführung zum Strafantritt anzuordnen. Die Vorführung ist auch anzuordnen, wenn

