(KSÜ) regelt Zuständigkeit, anzuwendendes Recht, Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung zum Schutz der Kinder.
Art 5 bis 14 regeln die Zuständigkeit. Art 15 bis 22 regeln das anzuwendende Recht. Art 23 bis 28 regeln die Anerkennung und Vollstreckung.

