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GeldwäscheRL

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Ein Rechtsanwalt ist nach § 8a RAO in der jeweils aktuellen Fassung verpflichtet (aktuell gibt es nunmehr die 5. GeldwäscheRL 2018/843, die am 9. 7. 2018 in Kraft trat und durch die Mitgliedstaaten bis zum 10. 1. 2020 umzusetzen ist – daher kann über die Umsetzung dieser derzeit wirksamen RL noch nicht geschrieben werden), alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, bei denen er im Namen und auf Rechnung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt oder für seine Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirkt. Generell betrifft dies vor allem An- und Verkauf von Immobilien oder Unternehmen, die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten oder die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, wie etwa Trusts oder Stiftungen, einschließlich

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der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel.

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