ist zulässig bei Anerkenntnisurteilen, wenn sie in Anwesenheit beider Parteien verkündet wurden oder wenn ein Versäumungsurteil in Anwesenheit des Klägers verkündet wird (→ Klagsrubrik).
Sie ist zulässig, wenn das Urteil mündlich verkündet wird und keine der Parteien in der Verhandlung oder binnen 14 Tagen nach Zustellung des Protokolls die Berufung angemeldet hat (§ 417a ZPO).

