Dieses regelt die Einbringung von sämtlichen Gebühren, Kosten, Entlohnungen, die im Zusammenhang mit der Justiz und der Justizverwaltung stehen (konkret § 1 Z 1 bis 7 GEG). Wenn die Zahlung nicht sogleich erfolgt, hat die zuständige Einbringungsstelle (laut § 6 Abs 1 GEG) die Zahlung durch eine → Zahlungsaufforderung (GEG) bzw einen → Zahlungsauftrag (GEG) einbringlich zu machen. Das GEG regelt auch, dass in bürgerlichen Rechtssachen durch die Parteien ein → Kostenvorschuss zu leisten ist (§ 3 GEG). Seite 138

