dienen bei gerichtlichen Akten, die in ein Register eingetragen sind, der Abkürzung der Bezeichnung des Registers (§ 373 Geo). Grundbuchsachen haben kein Gattungszeichen (außer in Grundbuchsachen die das Eisenbahnbuch, das Bergbuch oder die Urkundenhinterlegung betreffen; siehe dazu → Tagebuchzahl).
In der → Geo (§§ 364 ff) sind die Aktenzeichen der Gerichte der ersten und der zweiten Instanz geregelt, weitere Grundlage bilden diverse Erlässe und das VJ-Handbuch.

