Dieser ist zulässig (und für die Beurteilung allfälliger Verletzungen des Art 6 EMRK notwendig), wenn das Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, zB der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig ist (§ 91 GOG). An den übergeordneten Gerichtshof ist der Antrag zu stellen, dieser möge dem Gericht für die Vornahme der säumigen Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen. Dieser Antrag ist beim säumigen Gericht einzubringen, welches ihn sofort dem übergeordneten Gericht vorzulegen hat, sofern das Gericht nicht binnen vier Wochen Seite 128

