tritt ein, wenn es gegen eine Entscheidung kein Rechtsmittel mehr gibt, die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde, ein Rechtmittel zurückgenommen wurde, die Anmeldefrist für Berufung/Rekurs gegen den Endbeschluss abgelaufen ist. Die formelle Rechtskraft be Seite 121deutet die Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Davon sind → materielle Rechtskraft und → Vollstreckbarkeit zu unterscheiden. So kann etwa Exekution auf Befriedigung eingebracht werden, wenn eine Entscheidung mit einer außerordentlichen → Revision angefochten wird (§ 505 Abs 4 letzter Satz ZPO).

