Durch Exekution auf Geldforderungen kann man Forderungen, die der Verpflichtete gegen Dritte hat, durch gerichtliches Verbot (Doppelverbot) gegenüber dem Drittschuldner an den Schuldner zu zahlen, pfänden (§ 294 EO). Der Drittschuldner hat eine → Drittschuldnererklärung abzugeben und es ist die gepfändete Geldforderung allenfalls zur Einziehung oder an den betreibenden Gläubiger an Zahlungs statt zu überweisen. Pfandobjekt sind nicht nur Einkommensforderungen, sondern jegliche Geldforderung gegen Dritte. Diese Forderungen sind im Antrag konkret zu beschreiben. Seite 119

