Gelangt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis, dass keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt oder aufgrund der gesammelten Beweise die Wahrscheinlichkeit, dass die Täterin/der Täter die ihr/ihm angelastete Straftat wirklich begangen hat bzw dazu verurteilt werden würde, gering ist, wird das Strafverfahren eingestellt. Auch dann, wenn die verübte Straftat als geringfügig einzustufen ist oder dem Täter mehrere Straftaten zur Last gelegt werden und die Verfolgung der einzelnen Straftaten keinen wesentlichen Einfluss auf die zu erwartende Strafe des Täters haben wird, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen.

