Für eine Festnahme bedarf es einer Anordnung durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung, sofern die Kriminalpolizei nicht von sich aus festnehmen darf. Letzteres ist zulässig
in den Fällen des § 170 Abs 1 Z 1 StPO (Betretung auf frischer Tat) undin den Fällen des § 170 Abs 1 Z 2 bis 4 (Fluchtgefahr, Verdunkelungs-, Tatbegehungsgefahr), wenn wegen Gefahr im VerSeite 115

