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Festnahme

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Für eine Festnahme bedarf es einer Anordnung durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung, sofern die Kriminalpolizei nicht von sich aus festnehmen darf. Letzteres ist zulässig

in den Fällen des § 170 Abs 1 Z 1 StPO (Betretung auf frischer Tat) undin den Fällen des § 170 Abs 1 Z 2 bis 4 (Fluchtgefahr, Verdunkelungs-, Tatbegehungsgefahr), wenn wegen Gefahr im Ver

Seite 115

zug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

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