ist eine im Finanzprokuratorgesetz (ProkG) geschaffene Einrichtung des Bundes mit Sitz in Wien. Laut Gesetz ist sie mit der rechtlichen Beratung und Rechtsvertretung im Interesse des Staates berufen. Der Wirkungsbereich ist in § 2 ProkG geregelt. Die Finanzprokuratur wird von einem Präsidenten geleitet. Es gibt Prokuraturanwälte, die sowohl die Rechtsanwaltsprüfung als auch die Prokuraturprüfung erfolgreich abgelegt haben müssen. Innerhalb der ihnen zugeteilten Geschäftsfelder agiert der Prokuraturanwalt selbstständig und eigenverantwortlich. Der Bund haftet für der Finanzprokuratur zurechenbares Verhalten (§ 7 ProkG). Der Finanzprokuratur gebührt der Zuspruch der Kosten gleich einem Rechtsanwalt (§ 8 ProkG).

