ist ein zwischenzeitig obsoleter Begriff, der in §§ 222 ff ZPO alte Fassung vor 1. 5. 2011 (BGBl I 2010/11) verwendet wurde für jene Streit-/Außerstreitsachen, die auch in den → Gerichtsferien verhandelt wurden bzw deren Rechtsmittelfristen durch die Gerichtsferien nicht gehemmt wurden. Aktuell: → Fristenhemmung.

