soll den Familiengerichten beistehen und verschiedene Aufgaben im Auftrag des Gerichtes und unter Bindung an den richterlichen Auftrag erfüllen (§ 106a AußStrG). Dazu gehören: das (unglücklich formulierte) „Clearing“, welches zu Beginn eines Verfahrens die Anbahnung einer gütlichen Einigung bewirken soll; die „Erhebungen“ im Auftrag des Gerichtes, um dem Gericht Entscheidungsgrundlagen zu liefern; die Abgabe von „fachlichen Stellungnahmen“ zum Zwecke der Unterstützung des Familiengerichtes bei der Entscheidungsfindung; die Tätigkeit als „Besuchsmittler“ (§ 106b AußStrG).

