Der Ersatz anwaltlicher Fahrtkosten ist in TP 9 RATG geregelt. Grundsätzlich stehen dem Rechtsanwalt bzw Rechtsanwaltsanwärter neben den tatsächlichen Fahrtkosten bzw allenfalls Kilometergeld die Kosten für Übernachtung und Verpfle Seite 113gung zu. Ebenso steht für die Zeitversäumnis ein (sehr geringer) Satz zu. Mit der Verrechnung des doppelten Einheitssatzes ist aber eine gesonderte Verrechnung nicht möglich, da gem § 23 Abs 5 RATG diese Nebenkosten mitumfasst sind.

