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Fahrnisexekution

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Im Zuge der Exekution auf körperliche Sachen werden zunächst Fahrnisse gepfändet und anschließend verwertet. Es gibt im Zuge dieser Exekution taxativ aufgezählte Fahrnisse, die der Pfändung entzogen sind (§ 250 EO), die jedoch durch Austauschpfändung (§ 251a EO) uU dennoch gepfändet werden können. Es gibt Sperrfristen (§ 252f EO). Im Zuge der Fahrnisexekution kann man als Betreibender teilnehmen, und kann uU auch dafür Kosten geltend machen. Nach der Verwertung wird der Erlös an die betreibenden Gläubiger verteilt.

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