Das Disziplinarverfahren wird vor dem → Disziplinarrat auf Antrag des → Kammeranwaltes geführt. Wenn der Kammeranwalt eine Anzeige nicht zurücklegt, beantragt er die Bestellung des → Untersuchungskommissärs. Wenn der Präsident des Disziplinarrates der Ansicht ist, dass die Anzeige sofort zurückzulegen oder aber gem § 3 DSt nicht zu verfolgen ist, kann er die Anzeige einem zu bestellenden Senat zur Entscheidung über die Einstellung vorlegen (§ 29 DSt). Ist das nicht der Fall, wird der Untersuchungskommissär bestellt. Dieser führt die Erhebungen durch und legt dem Disziplinarrat einen Bericht vor in dem ohne Beweiswürdigung der erhobene Sachverhalt zusammengefasst wird. Dieser Bericht wird durch den Untersuchungskommissär in einem Senat (bestehend aus dem Präsidenten bzw einem seiner Stellvertreter sowie zwei weiteren Mitgliedern) präsentiert (§ 15 DSt). Der Senat entscheidet dann, ob das Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingeleitet, gem § 3 DStG oder mangels disziplinären Sachverhalts eingestellt wird.