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Disziplinarstrafen

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Die Strafen nach einem → Disziplinarverfahren können, wenn kein Freispruch oder Freispruch nach → § 3 DSt ausgesprochen wird, Schuldspruch ohne Strafe (§ 39 DSt), der schriftliche Verweis (§ 16 Abs 1 Z 1 DSt), Geldbuße bis zum Betrag von € 45.000,– (§ 16 Abs 1 Z 2 DSt) bzw € 1 Mio, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zu einem Jahr, bzw bei RAA Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung um höchstens ein Jahr (§ 16 Abs 1 Z 3 DSt) oder die Streichung von der Liste (§ 16 Abs 1 Z 4) sein.

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