vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Diversion

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Die Staatsanwaltschaft hat nach den §§ 198 ff StPO vorzugehen und von der Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf

die Zahlung eines Geldbetrages oder

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!