ist die Glaubhaftmachung, dass eine bestimmte Tatsache überwiegend wahrscheinlich ist (§ 274 ZPO). Es handelt sich um ein herabgesetztes Beweismaß (im Vergleich zu jenem Beweismaß der Beweiswürdigung nach §§ 266 ff ZPO), das in besonderen geregelten Fällen als ausreichend angesehen wird (§ 274 ZPO). Zweck eines Bescheinigungsverfahrens ist eine rasche Entscheidung, daher ist auch bei der Bescheinigung darauf zu achten, dass nur parate Bescheinigungsmittel angeboten werden. Das Gericht soll – am besten bereits mit dem Antrag – die Möglichkeit haben, sofort eine Entscheidung zu treffen. Es ist keine Ladung von Zeugen vorgesehen, keine Einholung von Gutachten und idR auch keine Lokalaugenscheine. Daher sind parate Bescheinigungsmittel vorgelegte schriftliche eidesstattliche Aussagen, Fotos, bereits bestehende Privatgutachten, Befunde etc. Will man, dass eine Partei oder ein Zeuge sich (zusätzlich) mündlich äußert, dann hat man im Beweisanbot dessen → Stelligmachung anzubieten (am besten unter Angabe einer Telefonnummer, unter der der Zeuge oder der Parteienvertreter erreichbar ist – „Zeuge N.N., p.A. XXX Seite 65