Wird ein Beschluss durch das Gericht mündlich verkündet, ist den anwesenden Parteien nur dann eine gesonderte Beschlussausfertigung zuzustellen (§ 426 ZPO), wenn den Parteien ein Rechtsmittel gegen den Beschluss zusteht (Rechberger in Rechberger3 § 426 ZPO Rz 2) oder eine sofortige Exekution möglich ist. Nicht anwesenden Parteien sind verkündete Beschlüsse jedenfalls zuzustellen (§ 426 Abs 2 ZPO).