findet gem § 480 Abs 1 ZPO nur statt, wenn der Berufungssenat dies anordnet, weil es an den Voraussetzungen für die Einholung einer Entscheidung des Berufungssenates fehlt, oder aber der Berufungssenat erachtet die Berufungsschrift als zur Bestimmung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung geeignet. Wenn der Berufungssenat eine Beweisergänzung vornehmen will, dann lädt er allfällige Zeugen und Sachverständige und fordert die Parteien auf, zur Verhandlung zum Zweck der Einvernahme zu kommen.