In der Berufungsverhandlung erfolgt neben einem Vortrag des Referenten des Berufungssenates mit zusammenfassender Darstellung des Akteninhalts auch ein Vortrag der wesentlichen Punkte der Berufung durch den Verteidiger (bzw der Berufungsgegenausführungen, sollte die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben haben). Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft bzw in diesem Fall Oberstaatsanwaltschaft. Der Beschuldigte darf wie im erstinstanzlichen Verfahren Seite 63persönlich Stellung nehmen. Dann zieht sich der Senat zur Beratung zurück und verkündet danach die Berufungsentscheidung. Aufgrund des nur zweigliedrigen Instanzenzuges im Strafverfahren ist dagegen kein weiteres Rechtsmittel zulässig.