Beim Antrag auf Verfahrenshilfe ist ein Vermögensverzeichnis beizulegen, in welchem einerseits das gesamte Vermögen offengelegt werden muss und anderseits auch angegeben werden muss, welche Art von → Verfahrenshilfe begehrt wird. Wer sich durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Verfahrenshilfe erschleicht, ist vom Erstgericht zu einer Mutwillensstrafe zu verurteilen (im Zivilrecht § 69 ZPO, im Strafrecht siehe § 61 Abs 2 StPO für Beschuldigte, § 67 Abs 7 StPO für Opfer).