im Grundbuch dient der Ersichtlichmachung von Verhältnissen und Tatsachen. Es gibt zwei Arten von Anmerkungen: Einerseits jene mit persönlichen Tatsachen, Verhältnissen und Fähigkeiten – das sind die Anmerkungen der Insolvenz, des Sachwalters, der Änderung der Firma etc (§ 20 lit a GBG). Andererseits jene, die Rechtswirkungen erzeugen, insbesondere rangwahrende Rechte, das sind etwa die Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung, die Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung etc (§ 20 lit b GBG). Seite 23