Im Strafverfahren haben Zeugen, die sich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Namens und anderer Angaben zur Person oder durch die Beantwortung von Fragen einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit aussetzen würden, diese Fragen (auf Antrag) nicht zu beantworten. Wenn ein solcher Fall vorliegt, ist es dem Zeugen auch gestattet, sein Äußeres so zu verändern, dass er nicht wiedererkannt wird. Eine Totalverhüllung des Gesichtes ist jedoch nicht zulässig (§ 162 StPO).