Mit einer Anonymverfügung (die kein Bescheid ist) schreibt die Verwaltungsstrafbehörde bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen Geldstrafen vor, ohne den wahren Täter auszuforschen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht festgesetzt werden. Die Anonymverfügung ist in § 49a VStG geregelt.
Voraussetzungen: