Der Beklagte hat die Möglichkeit den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen. Der Kläger hat, wenn das (Teil-)Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung erfolgt, die Möglichkeit, den Antrag auf Fällung des Anerkenntnisurteils zu stellen (§ 395 ZPO). Dabei muss der Kläger auch das → Kostenverzeichnis legen. Das Anerkenntnis führt nicht automatisch dazu, dass die Folgen nach → § 45 ZPO (Kostentragung durch Kläger) eintreten, da diese Art von Anerkenntnis einerseits voraussetzt, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klagsführung gesetzt hat und bei erster Gelegenheit (idR anstelle oder mit einer Klagebeantwortung) anerkannt hat.