Der Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit im Zivilverfahren ist geltend zu machen, wenn das Gericht im Urteil Feststellungen trifft, die mit dem Akteninhalt im Widerspruch stehen. Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn der Inhalt einer Urkunde, des Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben wird und aufgrund dessen unrichtige Tatsachenfeststellungen der rechtlichen Beurteilung unterzogen werden.