können dann mit Aufgaben betraut werden, wenn der → Ausschuss der Rechtsanwaltskammer mehr als zehn Mitglieder hat. Eine Abteilung besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Ausschusses sowie zwei Ersatzmitgliedern. Die Bestellung erfolgt durch den Ausschuss (§ 26 Abs 2 RAO). Die Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, wobei der Vorsitzende nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht hat. Das Präsenzquorum verlangt die Hälfte der Mitglieder der Abteilung.