von Honorarforderungen: Rechtsanwälten ist es untersagt, Honorarforderungen ihrer Klienten an Dritte abzutreten. Da der Rechtsanwalt zur absoluten → Verschwiegenheit verpflichtet ist, er aber bei der Abtretung einer Honorarforderung zumindest die Bekanntgabe des Schuldners (= Klienten) und die Höhe der Verbindlichkeit anzugeben hat, weiters (vor allem bei Bestreitung der Forderung durch den Schuldner) auch inhaltlich zur Vorlage von Urkunden und/oder weiteren Auskünften zur Forderung verpflichtet wäre, ist eine Abtretung mit den anwaltlichen → Berufspflichten unvereinbar (siehe dazu auch Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 9 RAO Rz 25). Auch eine Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt wäre standeswidrig, da dieser als Zessionar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet wäre. Nur wenn der Klient ausdrücklich der Abtretung zustimmt (mE muss diese Zustimmung konkret erfolgen und kann nicht pauschal in einer allgemeinen Honorarvereinbarung erfolgen), wäre eine derartige Abtretung zulässig, wobei Seite 12