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Absonderung

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

ist das (eventuell) bestehende Recht eines Pfandgläubigers trotz Insolvenzverfahrens bevorzugt aus einem Pfand befriedigt zu werden. Im Gegensatz zur → Aussonderung ist der Gläubiger nicht Eigentümer, sondern nur Pfandgläubiger. Gem § 11 IO werden Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Absonderungsrechte, die binnen 60 Tagen vor der Insolvenzeröffnung durch Exekution auf Sicherstellung oder Befriedigung neu erworben wurden, erlöschen durch

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die Eröffnung (§ 12 Abs 1 IO), können aber nach der Aufhebung der Insolvenz wieder aufleben gem §§ 12 Abs 2 und 12a Abs 6 IO (→ Wiederaufleben einer Konkursforderung). Zur Verwertung von Sachen, die der Absonderung unterliegen, siehe §§ 48 ff IO.

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