Bei Strafgefangenen, die die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt haben, ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen sie ein Aufenthaltsverbot besteht. Voraussetzung ist, dass sich der oder die Strafgefangene bereit erklärt, der Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und dies auch zu erwarten ist und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Sprechen generalpräventive Gründe wegen der Schwere der Tat gegen diese Vorgangsweise, darf erst ab Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit vorläufig vom weiteren Vollzug abgesehen werden.