Wenn der Gegenstand des Zivilverfahrens im sachlichen Zusammenhang mit einem Strafverfahren steht, so können bei der Vernehmung eines Opfers im Sinne § 65 Z 1 lit a StPO technische Hilfsmittel in Anspruch genommen werden, durch die die Einvernahme ohne direkte Anwesenheit der Parteien erfolgen kann (§ 289a ZPO). Die Parteien und Vertreter können die Einvernahme durch den Richter mitverfolgen und über diesen Fragen stellen.