Ab 1. 1. 2019 besteht für Rechtsanwälte (wieder) die Möglichkeit, das Exekutionsregister abzufragen (zu den Daten, die abgefragt werden können: siehe § 429 EO). Voraussetzung ist rechtliches Interesse, konkret muss es als Zweck der Abfrage um die Beurteilung gehen, ob ein Rechtsstreit oder ein Exekutionsverfahren eingeleitet oder weitergeführt werden soll. Bei der Abfrage muss ua der Name des Gläubigers angeführt werden, für den der RA einschreitet. Die Datenverwendung ist auf den Zweck beschränkt; es besteht gesonderte und geschützte Aufbewahrungspflicht und Vernichtungspflicht nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage.