ist möglich auf Basis von § 5 Abs 2 ERV-Verordnung und analog zu § 33 Zustellgesetz, in welchem ebenso die Möglichkeit der Meldung der Urlaubsabwesenheit eingeräumt wird. Praktisch erfolgt die Abmeldung mithilfe des verwendeten WEB ERV-Programms (siehe auch → Abwesenheit des Rechtsanwaltes).