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B. Bilanzierung beim übertragenden Rechtsträger

Walter14. AuflJänner 2024

1163
§ 202 UGB bezieht sich nur auf die Bewertung von Einlagen, Zuwendungen und Entnahmen beim übernehmenden Rechtsträger. Gesetzliche Bestimmungen für die Bilanzierung und Bewertung beim übertragenden Rechtsträger fehlen.

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