I. Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers
Bleibt der übertragende Rechtsträger im Zuge der Umgründung bestehen und erhält er die Gegenleistungsanteile am übernehmenden Rechtsträger (zB bei einer Einbringung), bleibt beim Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft der Wert der Anteile am übertragenden Rechtsträger unverändert. Seite 398
